Schuldenfalle Kredit: So sollen Verbraucher besser geschützt werden
IMAGO/Steinach
Kaufe jetzt, bezahle später: Ein verführerisches Modell beim online-Kauf, das für Viele zur Schuldenfalle wird und deshalb jetzt strenger reguliert wird.
Was sind die Ziele der EU-Richtlinie?
Verbraucher*innen sollen bei Kreditverträgen rechtlich besser geschützt werden. Die europäischen Regeln sollen nun in einem deutschen Gesetz „möglichst einfach und bürokratiearm“ umgesetzt werden, so Bundesjustizministerin Stefanie Hubig.
Für welche Kredite gilt das?
Es gilt für alle Kredite, bis auf solche zur Immobilienfinanzierung. Es erfolgt eine deutliche Ausweitung des Verbraucherschutzes, indem das Gesetz, anders als bisher, auch für unentgeltliche Kredite gilt, für die keine Zinsen oder Gebühren verlangt werden. Bisher konnten solche Kredite zu leicht in die Schuldenfalle führen.
Wie wird der Verbraucherschutz beim Dispo verbessert?
Die Rechte von Verbraucher*innen beim Dispo, dem Dispositions- oder Überziehungskredit, werden deutlich gestärkt. Hier galten bisher nur wenige verbraucherschützende Regeln. Künftig haben Verbraucher*innen ein Widerrufsrecht. Zudem kann der Dispo von der Bank nicht mehr mit unmittelbarer Wirkung gekündigt werden. Stattdessen gilt eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten. Außerdem muss Verbraucher*innen ermöglicht werden, den Dispo in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen.
Was bedeutet das neue Gesetz für online-Käufe und „Später zahlen“-Modelle?
Künftig sollen auch bisher nicht erfasste Kreditformen erfasst sein: insbesondere unentgeltliche und kurzfristige Darlehen sowie Darlehen unter 200 Euro und entsprechende Zahlungsaufschübe. Darunter fällt auch das Modell „Buy now, pay later“. Hierfür braucht es somit fortan einen Warnhinweis und es ist eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen. Verbraucher*innen können so keine Kredite mehr aufnehmen, ohne dass sie darüber informiert werden, dass ein Kreditvertrag zustande kommt.
Was ändert sich bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit?
Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich ist. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit muss auf Grundlage genauer Informationen zu den finanziellen und wirtschaftlichen Umständen der Kreditnehmenden erfolgen, also etwa zu Einkommen und Ausgaben. Die Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Laufzeit, Höhe und Risiken des Kredits stehen. Mit Blick auf „Buy now, pay later“-Modelle, bei denen es im Einzelnen oft um sehr geringe Beträge geht, die vor allem in der Summe zum Problem werden können, wurde im Gesetzgebungsverfahren klargestellt, dass bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auch bereits bestehende Verbindlichkeiten aus vorherigen Geschäften dieser Art berücksichtigt werden müssen.
Wie sollen Verbraucher*innen geschützt werden, die ihren Kredit nicht zurückzahlen können?
Hier soll es für Kreditgeber eine neue Pflicht zur Nachsicht gegenüber Verbraucher*innen in finanziellen Schwierigkeiten geben. Diese soll spätestens vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen greifen. Sie soll aber grundsätzlich bereits vor einer etwaigen Kündigung des Kreditvertrags durch den Kreditgeber angeboten werden müssen. Soweit es im konkreten Fall angemessen ist, soll der Kreditgeber daher Verbraucher*innen eine Vertragsanpassung anbieten müssen. Das wäre etwa eine Verlängerung der Laufzeit oder eine Stundung der Darlehensraten. Außerdem muss der Kreditgeber, bevor er zur Forderungseintreibung die Zwangsvollstreckung einleiten könnte, den Verbraucher*innen zwingend anbieten, den in Anspruch genommenen Dispo-Betrag in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen, also nicht – wie eigentlich erforderlich – direkt auf einmal und in voller Höhe.
Wie werden die Widerrufs- und Kündigungsrechte gestärkt?
Die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen soll auf maximal 12 Monate und 14 Tage begrenzt werden. Das bisher mögliche „ewige Widerrufsrecht“ (auch: „Widerrufsjoker“) wird abgeschafft. Hierdurch wird die Rechtssicherheit für alle Beteiligten deutlich erhöht.
Welche Maßnahmen sind gegen überhöhte Zinsen vorgesehen?
Es soll strenge Regeln gegen Kreditwucher geben. Auch Zusatzprodukte zum Kredit, wie Restschuldversicherungen, sollen stärker kontrolliert werden.
Was ändert sich bei der Werbung für Kredite?
Der Gesetzentwurf enthält strengere Regeln für die Kreditwerbung. Zum einen muss darauf hingewiesen werden, dass die Darlehensaufnahme Geld kostet. Zum anderen werden bestimmte Arten von Werbung verboten. Die durchaus sinnvolle und oft auch im Interesse der Verbraucher*innen liegende Werbung mit einer schnellen Kreditvergabe bleibt aber erlaubt. Ziel der Werberegulierung ist es, zur Überschuldungsprävention beizutragen. Zudem soll Werbung, die Verbraucher*innen suggeriert, die Kreditaufnahme würde ihre wirtschaftliche Position verbessern, untersagt werden.
Wie wird der Datenschutz verbessert?
Der Schutz besonders sensibler Verbraucherdaten soll verstärkt werden. Künftig sollen weder Informationen aus sozialen Netzwerken noch besonders sensible Daten wie insbesondere Gesundheitsdaten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung verwendet werden dürfen.
Ab wann tritt die Richtlinie in Kraft?
Die Richtlinie hätte bereits bis zum 20. November 2025 in das nationale Recht umgesetzt werden müssen. Die neuen Vorschriften müssen ab dem 20. November 2026 angewendet werden.
Welche Verbesserungen fordert die SPD, die über die gegenwärtige Reform hinausgehen?
Die SPD-Fraktion im Bundestag will einen besseren Schutz vor Kreditbetrug. Damit soll verhindert werden, dass Kriminelle durch Identitätsdiebstahl Kredite aufnehmen. Darüber hinaus will die SPD ein Verbot von manipulativen Homepage-Designs. So soll verhindert werden, dass Verbraucher*innen zum Abschluss von für sie ungünstigen Käufen oder Krediten verleitet werden. Außerdem setzt sich die SPD-Fraktion dafür ein, den Zugang zu Schuldnerberatung sowie ihre Finanzierungsgrundlage langfristig zu verbessern.