Reformplan von Bärbel Bas: Worum es bei der neuen Selbstständigkeit geht
IMAGO/Bernd Elmenthaler
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) plant mehr Rechtssicherheit für Menschen, die selbstständig tätig sind.
Worum geht es im Gesetzentwurf zur Statusfeststellung von Selbstständigen?
Selbstständig oder abhängig beschäftigt – diese Abgrenzung spielt eine wichtige Rolle für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Immer wieder kommt es zu Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung, in denen der Status von Solo-Selbstständigen geklärt werden muss. Dabei geht es auch darum, Scheinselbstständigkeit zu verhindern.
Im Koalitionsvertrag wurde festgelegt, „das Statusfeststellungsverfahren zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter zu machen“. Nun liegt ein Papier aus dem von Bärbel Bas (SPD) geführten Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor. Es trägt den sperrigen Namen „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht“.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts, das „Herrenberg-Urteil“ von 2022, hatte Rechtsunsicherheiten zur Folge. Die Richter hatten die Lehrtätigkeit einer freiberuflichen Musiklehrerin als versicherungspflichtig eingestuft. Allerdings bekamen Bildungseinrichtungen Zeit, ihre Verträge und Modelle anzupassen. Die Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften wurde übergangsweise bis Ende 2026 aufgeschoben und nun um ein weiteres Jahr bis Ende 2027 verlängert. Der politische Handlungsdruck ist aber seit dem Urteil gestiegen.
Was ändert sich rechtlich laut dem Referentenentwurf?
Geplant ist die Einführung einer „neuen Selbstständigkeit“. Neben die geltenden Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung in das Unternehmen treten weitere: Selbstständigkeit wird vermutet, wenn beide Seiten im Vertrag von Selbstständigkeit ausgehen und der Auftragnehmer unternehmerisch handelt.
Außerdem darf die oder der Selbstständige für keinen Auftraggeber tätig werden, bei dem er in den sechs Monaten zuvor angestellt war. Darüber hinaus ist der Beginn der Tätigkeit fristgerecht gegenüber der Sozialversicherung zu melden. Bestimmte Branchen, die als besonders anfällig für Schwarzarbeit gelten, sind ausgeschlossen.
Was gilt als unternehmerisches Handeln?
Hier reicht es nicht, einfach zu sagen: „Ich bin selbstständig“. Der Selbstständige sollte zwei von vier typischen unternehmerischen Merkmalen erfüllen: Er trägt Gewinnchancen, aber auch Verlustrisiken, hat nicht nur einen Auftraggeber, trägt unternehmertypische Kosten und tritt am Markt werbend auf. Außerdem hat er das Recht, sich vertreten zu lassen.
Sind „neue Selbstständige“ rentenversicherungspflichtig?
Ein Kernpunkt des Entwurfs: Die neuen Selbstständigen sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Menschen, die nach der neuen Regelung als „selbstständig“ gelten, sind damit trotzdem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Bas will so die Altersvorsorge von Solo-Selbstständigen verbessern. Diese müssen ihre Altersvorsorge selbst organisieren – viele sind jedoch später von Altersarmut bedroht, weil sie nicht genug Rücklagen gebildet haben.
Wie werden die Versicherungsbeiträge errechnet?
Neu ist, dass Beiträge nicht mehr nur aus Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt erhoben werden, sondern auch auf die Vergütungen der neuen Selbstständigen anfallen. Es gibt einzelne Ausnahmen, wie Sachzuwendungen und reine Kostenerstattungen; sie zählen nicht als Einnahmen. Da Honorare für Selbstständige oft unregelmäßig eingehen, sollen sie auf einzelne Monate verteilt werden können.
Gibt es Kritik an dem Entwurf?
Die Gewerkschaft ver.di fordert zwar seit Jahren eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige. Allerdings verlangt ver.di-Bundesvorstandsmitglied Christoph Schmitz-Dethlefsen eine Beteiligung der Auftraggeber an den Vorsorgekosten. „Für Solo-Selbstständige mit geringem Einkommen erhöht die einseitige Pflichtversicherung den finanziellen Druck“, fürchtet er. Eine Beteiligung der Auftraggeber sei für sie existenziell.
Der Verband der „Gründer und Selbstständigen Deutschlands e. V.“ kritisierte eine „Einführung einer Rentenversicherungspflicht durch die Hintertür“. Ältere Selbstständige müssten außerdem bei Wahl der neuen Selbstständigkeit zunächst fünf Jahre einzahlen, um überhaupt Ansprüche zu erwerben.
Moniert wurde auch eine fehlende „Karenzzeit für Gründer*innen. Wer gründet, müsse erst einmal Überschüsse erzielen, und reinvestieren, hieß es. Außerdem forderte der Verband Vertrauensschutz für bestehende Altersvorsorgeverpflichtungen – wie etwa Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung.
Wie ist der Zeitplan?
Der Referentenentwurf muss zu einem Gesetzentwurf umgearbeitet und vom Kabinett verabschiedet werden. Danach geht er auf den parlamentarischen Weg. Anfang des Jahres 2028 soll das Gesetz in Kraft treten.
ist Redakteurin beim vorwärts-Verlag und schreibt für die DEMO – Das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik.