Inland

Wie neutral müssen Regierungspolitiker sein?

16. Oktober 2026 16:52:49
Die Linke hat Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) verklagt, weil sie mit einem Instagram-Video gegen die Neutralitätspflicht verstoßen haben soll. Aber wie neutral müssen Regierungspolitiker*innen eigentlich sein? Das ist schon länger umstritten.
Justitia-Statue

Göttin Justitia ist blind, was für Neutralität stehen soll. Diese gilt für Regierungsmitglieder jedoch nicht automatisch.

Von der AfD lernen, heißt klagen lernen. Das dachte sich vielleicht die Linke, als sie jetzt gegen Wirtschaftsministerin Katherina Reiche beim Bundesverfassungsgericht vorging und der Ministerin eine Verletzung ihrer Neutralitätspflicht vorwarf. Bisher hatten vor allem die rechtsextremistischen Parteien NPD und AfD solche Neutralitätsklagen angestrengt – teilweise mit beachtlichen Erfolgen. Jetzt also erstmals die Linke.

Dabei hat das Bestehen auf Neutralität natürlich nichts mit Extremismus zu tun hat. Es sind vielmehr typischerweise Oppositionsparteien, die auf Neutralität pochen und sich eine unzulässige Einmischung der Regierung in den politischen Prozess verbitten.

Vorläufige Niederlage für Ministerin Reiche

Im konkreten Fall klagte die Linke gegen ein Video mit CDU-Wirtschaftsministerin Katherina Reiche, das das Ministerium auf seiner Instagram-Seite veröffentlicht hatte. Darin warf Reiche der Linken nach deren Wahlsieg in Berlin vor, sie schrecke Investoren ab, indem sie Enteignungen propagiere und offen Antisemitismus lebe. Die Linke verlangte eine Entfernung des Videos, weil die CDU-Ministerin hier die Mittel des Ministeriums nutze, um gegen eine konkurrierende Partei, die Linke, Stimmung zu machen.

Zunächst hatte die Linke Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht erließ in dieser Woche eine einstweilige Anordnung. Das Ministerium muss das Anti-Linken-Video von seiner Seite nehmen, bis das Verfassungsgericht in der Hauptsache entschieden hat. Karlsruhe hat in seinem jetzigen Eilbeschluss aber keine Vor-Entscheidung getroffen, sondern nur eine Folgenabwägung angestellt.

Für die Linke würde ein irreparabler Schaden entstehen, wenn ein (möglicherweise verfassungswidriges) Video weiter amtlich verbreitet wird. Dagegen könnte die Ministerin ihr (möglicherweise verfassungskonformes) Video auch nach der Entscheidung in der Hauptsache auf der Ministeriumsseite verbreiten. Bis dahin könne sie sich als Parteipolitikerin oder als Ministerin (dann aber sachlich) mit der Wirtschaftspolitik der Linken auseinandersetzen.

Neutralitätsgebot seit 2014

Die Neutralitätspflicht steht nicht ausdrücklich im Grundgesetz, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht 2014 in einem Grundsatzurteil entwickelt. Es ging damals um einen Demo-Aufruf von Manuela Schwesig, die zu der Zeit SPD-Bundesfamilienministerin war, den Aufruf aber als Parteipolitikerin unterzeichnet hatte, weshalb die Klage gegen Schwesig scheiterte.

Seitdem gelten folgende Regeln: Regierungspolitiker*innen dürfen nicht die Autorität und die Ressourcen ihres Amtes nutzen, um sich abfällig über andere Parteien zu äußern oder zu Demonstrationen gegen diese aufzurufen oder vor einer Wahl dieser Parteien zu warnen. Verboten ist demnach zum Beispiel die Nutzung der Webseite des Ministeriums, des Briefpapiers des Ministeriums, des Personals des Ministeriums, aber auch der bloßen Amtsautorität. Der Anspruch auf Neutralität der Regierung folge aus der Garantie der Chancengleichheit der Parteien, so das Bundesverfassungsgericht.

Auch Regierungsmitglieder dürfen sich parteipolitisch äußern

Anschließend rügte das Gericht in dichter Folge Regierungsmitglieder für die Verletzung ihrer Neutralitätspflicht. 2018 traf es CDU-Bildungsministerin Johanna Wanka („Rote Karte für die NPD“), 2020 stellte Karlsruhe fest, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) die Rechte der AfD verletzte, indem er negative Äußerung in einem Interview auch auf die Webseite seines Ministeriums stellte. Und 2022 erwischte es nachträglich sogar Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), weil sie 2020 bei einem Staatsbesuch in Südafrika die mit Stimmen der AfD erfolgte (kurzzeitige) Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich zum Ministerpräsident von Thüringen kritisiert hatte.

Das heißt nun aber nicht, dass Regierungsmitglieder sich gar nicht parteipolitisch äußern dürfen. Sie müssen nur deutlich machen, dass sie gerade als Parteipolitiker*in sprechen und nicht als Minister*in. Und dieser Wechsel von der einen Funktion in die andere Funktion kann sogar innerhalb einer einzigen Fernseh-Talkshow stattfinden, wie das Verwaltungsgericht Schleswig im Februar dieses Jahres entschied.

Es ging um den Kieler Ministerpräsidenten Daniel Günther (CDU), der sich in der Talkshow von Markus Lanz abfällig über das rechtspopulistische Portal  „nius“ geäußert hatte. Das Verwaltungsgericht Schleswig hielt das für zulässig, weil sich Daniel Günther als Parteipolitiker geäußert habe, nicht als Ministerpräsident – obwohl Günther einige Minuten vorher noch gesagt hatte:  „Ich bin nicht als Bürger hier, ich bin Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein.“ Man müsse eben jede Äußerung für sich betrachten, so das Verwaltungsgericht.

Viele Ausnahmen vom Neutralitätsgebot

Solche sehr flexiblen Auslegungen waren natürlich nicht gut für die Akzeptanz des Neutralitäts-Prinzips. Aber es gibt auch noch viele andere Ausnahmen, die das Neutralitäts-Prinzip durchlöchern. So gilt die Neutralität nicht für den Bundespräsidenten, den immerhin höchsten Repräsentanten des Staates. Joachim Gauck durfte als Bundespräsident NPD-Mitglieder durchaus als „Spinner“ bezeichnen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht 2014.

Die Kanzlerin darf grundsätzlich die Neutralität verletzen, wenn sie dies für die Stabilität der Bundesregierung oder das Ansehen Deutschlands in der Welt für erforderlich hält, so Karlsruhe in der Merkel-Entscheidung.

Auch die Landesverfassungsgerichte haben Ausnahmen vom Neutralitätsgebot postuliert. So entschied das Hamburger Verfassungsgericht 2025: Wenn ein Regierungsmitglied wie Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) in einer Parlamentsdebatte spricht, ist er nicht an die Neutralität gebunden. Keine Pflicht zur Neutralität gelte auch beim Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, so die Verfassungsgerichte von Niedersachsen (2020) und Rheinland-Pfalz (2025). Es ging um Äußerungen der damaligen Ministerpräsidenten Stephan Weil (SPD) und Malu Dreyer (SPD).

Was ist der Maßstab für Neutralität?

Und am Bundesverfassungsgericht ist man auch nicht mehr so richtig von der eigenen Neutralitäts-Rechtsprechung überzeugt. Bei der Merkel-Entscheidung 2022 gab es nur noch eine knappe 5-zu-3-Mehrheit. Die Verfassungsrichterin Astrid Wallrabenstein schrieb sogar ein Sondervotum, mit dem sie auf eine Änderung der Karlsruher Linie drängte. Bei Äußerungen von Regierungsmitgliedern solle die Neutralitätspflicht aufgegeben werden, so Wallrabenstein. Die Bürger*innen hätten bei Regierungsmitgliedern ohnehin nur eine „begrenzte Neutralitätserwartung“. Daher solle die Nutzung der Amts-Autorität nicht mehr als Verletzung der Neutralitätspflicht gewertet werden, nur noch die Nutzung von Amts-Ressourcen.

Manches spricht für diesen zurückhaltenderen Ansatz. Schließlich passt er zu den Wurzeln der Karlsruher Neutralitäts-Rechtsprechung. So entschied das Bundesverfassungsgericht schon in den 1970er-Jahren, dass die Regierung ihren überlegenen Apparat nicht nutzen darf, um mit ihrer „Öffentlichkeitsarbeit“ den Wahlkampf der Regierungsparteien zu unterstützen. Im Fall Reiche kommt es hierauf allerdings nicht an, da Ministerin Reiche ja nicht nur ihren Amtsbonus genutzt, sondern auch Ressourcen des Ministeriums, nämlich dessen Instagram-Kanal.

Neue Ausnahme im Fall Reiche?

Offen ist noch, ob es im Fall Reiche eine neue Ausnahme geben wird. Das Wirtschaftsministerium hatte argumentiert, Reiches Attacke auf die Linke sei gar keine Parteipolitik gewesen, sondern habe zu ihrer Aufgabe als Wirtschaftsministerin gehört. Wenn die Ministerin davor warne, dass die Linke Investoren abschrecke und damit den Standort Deutschland gefährde, seien das tendenziell wirtschaftspolitische Aussagen.

Doch das Bundesverfassungsgericht hat zumindest in der Eilentscheidung Reiche bei wirtschaftspolitischen Äußerungen keinen Freibrief ausgestellt. Vielmehr haben die Verfassungsrichter*innen darauf hingewiesen, dass für Äußerungen im Aufgabengebiet eines Ministeriums das „Sachlichkeitsgebot“ gelte. Die Richter*innen deuteten an, dass dies in Reiches Instagram-Äußerung über die Linke wohl nicht gewahrt wurde und verweisen auf die „polemisch zugespitzten“ Vorwürfe Reiches, dass die Linke „Antisemitismus offen lebt“, „den Juden in dieser Stadt Angst macht“, „jüdisches Leben bekämpft“ und „die organisierte Kriminalität fröhlich auf Wahlpartys begrüßt“.

Wann das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache über die Organklage der Linken gegen Ministerin Reiche entscheidet, ist noch unklar. Mit einer Verfahrensdauer von ein bis zwei Jahren ist zu rechnen.

Weitere interessante Rubriken entdecken

Noch keine Kommentare
Schreibe einen Kommentar

Klartext

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.