Verfassungsgericht kippt Abschaffung von Stichwahlen
„Heute ist ein guter Tag für die Demokratie“, freute sich Frank Baranowski über das Urteil des Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Oberbürgermeister aus Gelsenkirchen ist gleichzeitig Sprecher der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik (sgk) in NRW. "Ein klares Signal gegen die willkürliche Machtpolitik von Ministerpräsident Laschet und seiner Koalition aus CDU und FDP“, urteilte Baranowski in einer ersten Reaktion. Mit dem Urteil ist die Abschaffung der Stichwahlen bei Bürgermeister- und Landratswahlen vom Tisch. Bei den anstehenden Kommunalwahlen im Septmber 2020 in dem Bundesland gibt es also weiterhin die Möglichkeit, dass sich die zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang in der zweiten Runde ein Kopf-an-Kopf-Rennen um die Wählergunst liefern.
„Nicht mit der Landesverfassung vereinbar“
Die Abschaffung der Stichwahlen hatte den Protest zahlreicher Amtsinhaber hervorgerufen. Bereits im Februar hatte ein Rechtsgutachten die Abschaffung der Stichwahlen als verfassungswidrig eingestuft. SPD-Fraktionschef Thomas Kutschaty hatte den Plan im April als „undemokratischen Akt" gegeißelt und die Klage der Sozialdemokraten damit gerechtfertigt. Seiner Ansicht nach handelte es sich bei dem Reformvorhaben um ein machttaktisches Vorhaben. „Bei der letzten Kommunalwahl haben viele CDU-Bürgermeister-Kandidaten, die im ersten Wahlgang mit relativer Mehrheit noch vorne lagen, in der Stichwahl den Kürzeren gezogen“, so Kutschaty. Ohne die Stichwahlen hätte das Land demnach mehr CDU-geführte Städte und Gemeinden als ohne.
Das Gericht begründete das Urteil am Freitag damit, dass eine Abschaffung der Stichwahl die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats verletze. Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Ricarda Brandts, erklärte: „Die Abschaffung der Stichwahl ist nicht mit der Landesverfassung vereinbar.“ Grundlage der Begründung ist demnach die notwendige demokratische Zustimmmung für den Wahlgewinner. Die hänge nicht nur von der Wahlbeteiligung, sondern auch vom Zustimmungsgrad ab – also wie viele Wähler*innen tatsächlich für den Kandidaten stimmen. Das Gericht geht demnach davon aus, dass ein großer Anteil der Bewerber im ersten Wahlgang nur Mehrheiten erreichen könnte, die weit von einer absoluten Mehrheit entfernt sind – deswegen sei das demokratische Prinzip der Mehrheitswahl betroffen.
Kommunalpolitik nur mit breiter Zustimmung
Ein Urteil, dem auch Baranowski politisch zustimmt: „Kommunalpolitik ist die Basis unserer Städte- und Gemeinden. Hier können und wollen wir Demokratie leben und das können wir nur, wenn eine breite Basis an Wählerinnern und Wählern hinter den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und den tausenden von ehrenamtlichen engagierten Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern steht. Diese Grundlage hat das Gericht nun gesichert.“
Die Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Stichwahlen in NRW reicht allerdings schon Jahrzehnte zurück: Erstmals eingeführt wurden sie im Jahr 1994, 2007 von CDU und FDP wieder abgeschafft. 2011 führte eine rot-grüne Minderheitsregierung sie wieder ein. Zwischenzeitlich, im Jahr 2009, hatte das Landesverfassungsgericht die Abschaffung der Stichwahl allerdings für rechtmäßig erklärt. Dass das Gericht seine Meinung nun änderte, erklärten die Richter mit der veränderten politischen Realität. Vor zehn Jahren sei die zunehmende Zersplitterung der Parteienlandschaft noch nicht berücksichtigt worden. Mit der steigenden Zahl der Konkurrent*innen steigt gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, dass der Sieger im ersten Wahlgang weit entfernt von einer absoluten Mehrheit liegt.