Identitäre Bewegung: Was für ein Verbot erfüllt sein müsste
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Martin Sellner, der frühere Sprecher der Identitären Bewegung Österreich, ist ein zentraler Akteur der Neuen Rechten.
Soll die rechtsextremistische „Identitäre Bewegung“ (IB) verboten werden? Eine entsprechende Debatte hat das Online-Magazin „The Pioneer“ ausgelöst. Carmen Wegge, die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, beteiligte sich mit einem differenzierten Statement an der Debatte. Wegge forderte kein Verbot, hält es aber „für geboten, dass das Bundesinnenministerium ein Verbot der Identitären Bewegung ernsthaft prüft“.
IB-Vordenker Martin Sellner prägte Begriff „Remigration“
Die Identitäre Bewegung ist vor allem durch ihren Vordenker Martin Sellner und dessen Remigrations-Konzept bekannt geworden. Die IB will auch deutsche Staatsbürger:innen mit Migrationshintergrund aus Deutschland vergrämen, jedenfalls wenn sie „nicht assimiliert“ sind. Der Verfassungsschutz stuft die IB deshalb als „rechtsextremistisch“ ein.
The Pioneer interessierte sich vor allem für eine Diskussion in der AfD, bei der bisher ein Unvereinbarkeitsbeschluss besteht; IB-Mitglieder können offiziell nicht Mitglied der AfD werden. Diese Unvereinbarkeitsliste wird derzeit aber überarbeitet - möglicherweise soll die IB von der Liste gestrichen werden. Wie The Pioneer darstellt, gibt es andererseits aber auch AfD-Bundestagsabgeordnete, die sogar ein Verbot der IB befürworten. So könne man der CDU/CSU „eine Brücke“ für eine Zusammenarbeit bauen.
Weil keiner der zitierten AfD-Abgeordneten namentlich genannt werden wollte, brauchte The Pioneer wohl noch eine bekannte Stimme, die ein IB-Verbot zumindest ins Auge fasst. Das Medium fragte daher Carmen Wegge an, die sich aber betont zurückhaltend äußerte. Das Bundesinnenministerium müsse ein Verbot „akribisch vorbereiten, statt einen Schnellschuss zu riskieren“, sagte sie.
Die Identitäre Bewegung: Verein oder Partei?
Doch wie realistisch ist ein IB-Verbot? Die IB ist seit 2012 in Deutschland als Verein organisiert, seit Ende 2025 versteht sie sich aber auch als „Partei“ und hat dies der Bundeswahlleiterin mitgeteilt. Das zielt offensichtlich darauf ab, ein Verbot zu erschweren, weil Parteien vom Grundgesetz besonders geschützt sind und nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden können.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 1994 im Fall der rechtsextremistischen FAP entschieden: „Allein der Wille 'Partei' zu sein, ist nicht ausreichend.“ So sei etwa „die Beteiligung an Wahlen“ ein „wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs“. Das Gericht erkennt aber an, dass in der Gründungsphase noch reduzierte Anforderungen gelten, um die Offenheit des politischen Prozesses zu gewährleisten.
Laut Parteiengesetz entfällt die Parteieigenschaft erst, wenn die Vereinigung sechs Jahre lang an keiner Wahl teilgenommen hat (wobei nur Bundestags- und Landtagswahlen zählen). Die mangelnde Teilnahme an Wahlen könne eine frisch gegründete Partei, so das Bundesverfassungsgericht 1994, zunächst durch intensive öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung kompensieren.
Die Identitäre Bewegung hat nur wenige Mitglieder - und ist trotzdem sehr aktiv
Die IB hat sich bisher nicht an Wahlen beteiligt. Ihre Propagandatätigkeit, insbesondere in den sozialen Netzwerken, ist aber beträchtlich. Allerdings geht die Mitgliederzahl eher zurück und beträgt nur noch 400; 2019 waren es noch 600 Mitglieder. Außerdem versteht die IB sich wohl selbst nicht als Partei. So heißt es auf der IB-Webseite „Werde Teil der Bewegung!“. Von einer IB-Partei ist in der Selbstdarstellung nichts zu sehen.
Wenn die IB keine Partei und weiterhin nur ein Verein ist, wäre das Vereinsgesetz die Rechtsgrundlage für ein mögliches Verbot. Danach kann ein Verein verboten werden, wenn „seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet“.
Zumindest der zweite mögliche Verbotsgrund, also die verfassungsfeindliche Ausrichtung, dürfte bei der IB gegeben sein. So stellte das Bundesverwaltungsgericht 2024 fest, dass der Einsatz eines Offiziers für die IB „verfassungswidrig“ ist, unter anderem weil die IB Deutsche mit Migrationshintergrund als „Staatsbürger zweiter Klasse“ sehe.
Warum das Verbot einer rechtsextremen Vereinigung wieder aufgehoben wurde
Für Vereinsverbote ist bei bundesweit aktiven Gruppierungen das Bundesinnenministerium (BMI) zuständig, derzeit also Minister Alexander Dobrindt (CSU), zuvor Ministerin Nancy Faeser (SPD). Das Ministerium gibt grundsätzlich keine Auskunft, ob es Vereinsverbote vorbereitet, weil ein Verbot gegebenenfalls überraschend kommen soll.
Faeser hatte in ihrer Amtszeit drei rechtsextremistische Vereinigungen verboten, wobei zwei Verbote später vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden. Am spektakulärsten war das Scheitern des BMI beim Verbot des Magazins Compact. Die verfassungswidrigen Inhalte von Compact seien „nicht prägend“ für das Magazin, entschieden die Richter.
Auch deshalb rät Carmen Wegge bei einem IB-Verbot zur Umsicht. Ein Verbot müsse „gerichtsfest“ sein. „Das Compact-Urteil hat gezeigt, wie hoch die Hürden liegen“, so Wegge.