Afghanistan-Debatte Wir werden die hochgesteckten Ziele nicht erreichen

von Niels Annen - 06.02.2010
Ein voreiliger Abzug aus Afghanistan ist weder verantwortungsbewusst, noch im Einklang mit der Solidarität im westlichen Bündnis. Das muss die Politik der Bevölkerung vermitteln - auch wenn es nur wenig Beifall dafür gibt.

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die deutsche Politik vor allem eines möchte: möglichst schnell raus aus Afghanistan. Dies scheint verständlich, denn seit Jahren sinkt die Zustimmung in der Bevölkerung und die Lage in Afghanistan selbst lässt nicht darauf schließen, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird. Die Aufgaben der deutschen Afghanistanpolitik sind also anspruchsvoll, nicht nur wegen des drängenden Sicherheitsproblems in Afghanistan, sondern auch weil das Prinzip der Parlamentsarmee vor einer Bewährungsprobe steht.

Bischöfin Käßmann hat die Sorgen der Menschen formuliert

Es sei an dieser Stelle noch einmal daran erinnert, dass in Deutschland der Deutsche Bundestag und nicht die Regierung über den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entscheidet. Politik ist auf Zustimmung in der Bevölkerung angewiesen und gerade deshalb ist es um so verwunderlicher, dass es erst eines verheerenden Bombardements und einer provokanten Predigt von Bischöfin Käßmann bedurfte, um eine breite öffentliche Debatte in Gang zu bringen. Denn auch wenn man nicht mit jedem Satz von Frau Käßmann einverstanden sein muss, so gebührt ihr doch das Verdienst, die Sorgen von vielen Menschen in Deutschland formuliert zu haben. Die Diskrepanz zwischen den politischen Entscheidungen in Berlin und dem Meinungsbild der Bevölkerung könnte kaum größer sein.

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Afganistan, Untersuchungsausschuss, Regierungserklärung des Auss

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Luz María De Stéfano de Lenkait, Juristin und Diplomatin a.D., 40670 Meerbusch, Kamperweg 16, Tel. 02159-1664

Redaktion Vorwärts, attn Nils Annen, zur freundlichen Kenntnisnahme und Verwendung bei der redaktionellen Arbeit:

cc Mitglieder des Deutschen Bundestages, Bundesministerium für Justiz, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Mitglieder des diplomatischen Korps Berlin, Liga für Menschenrechte, Attac, u.a. NGOs.

12.2.10

Ihre Meldungen zur Sitzung des Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss zum Luftangriff bei Kundus und zur Regierungserklärung von Außenminister Guido Westerwelle am Mittwoch, 10.02.10

Kundus-Massaker: Teil eines generellen Plans im Verteidigungsministerium oder Bundeskanzleramt?

Eine rechtswidrige Tat wird durch ein Wirrwarr seiner Bezeichnung und seiner Umstände keineswegs rechtmäßig. Die Rechtswidrigkeit aller militärischen Handlungen in Afghanistan von Anfang an ist festzustellen. Eine gewalttätige militärische Intervention in ein fremdes Land, das keine Aggression begangen hat, ist als reine Aggression zu verurteilen. Von allen zivilisierten Ländern, die die internationale Rechtsstaatlichkeit wertschätzen. Deutschland verstößt seit langem grob und brutal gegen das UN-Prinzip der Nicht-Einmischung und gegen die Souveränität von Afghanistan. Das verursacht Widerstand und Aufstand.

Vor allem angesichts eines „Bürgerkriegs“, wie der deutsche Außenminister die interne Lage in Afghanistan heute sieht, ist es äußerst töricht und unangemessen, sich darin militärisch einzumischen. Diese Anmaßung aus einer Position reiner militärischer Macht heraus hat eine schlimme Tradition in Deutschland. Schon beim Bürgerkrieg in Spanien 1936 haben Nazi-Brigaden den spanischen Faschisten dabei geholfen, die Republikaner zu besiegen. Das Nazi-Bombardement auf spanische Städte war grausam und vernichtend. Ohne die Hilfe des Dritten Reichs hätte sich das faschistische Regime Franco niemals durchgesetzt.

Heute bekennt sich die Führung von Deutschland zur Rechtsstaatlichkeit, nicht zu einer faschistischen Diktatur. Deshalb muss sie sich an Rechtsordnungen halten, national wie international. Zuerst sind die deutschen Autoritäten an das Grundgesetz gebunden, nach dem ein militärischer Einsatz im Ausland nur als Verteidigung erlaubt ist. Keineswegs als Angreifer, wie sich Deutschland seit dem mörderischen Bombardement gegen das damalige Jugoslawien 1999 schuldig gemacht hat.

Der Außenminister, Guido Westerwelle, spricht jetzt von einem „bewaffneten Konflikt“ im Rahmen des humanitären Völkerrecht in Bezug auf Afghanistan. Eine solche Benennung setzt aber die rechtlichen Grundlagen, nämlich das Grundgesetz, die UN-Charta und die Genfer Konventionen, nicht außer Kraft. Ganz im Gegenteil.

Angesichts des humanitären Völkerrechts, das den Schutz von Zivilisten an erster Stelle berücksichtigt, ist der Waffen-Einsatz lediglich nur in Ausnahmesituationen gerechtfertigt, und zwar nur als reine Verteidigung. Das humanitäre Völkerrecht steht in vollem Einklang mit dem Grundgesetz. Als Verteidigung muss die militärische Reaktion auch verhältnismäßig sein. Andernfalls ist sie rechtswidrig, ungerechtfertigt.

Das Massaker am Hindukusch am 4.9. 2009 sprengte alle Verhältnismäßigkeit mit den Konsequenzen von fast 150 toten Zivilisten. Mit anderen Worten, die Tat, der Angriffsbefehl von Oberst Klein, hat Objekt eines Strafprozesses zu sein, weil diese Tat das Leben anderer Personen schwer bedroht, sogar ausgelöscht und schwere Verletzungen verursacht hat, Personen, die nicht bewaffnet waren und keine Gefahr für den Angreifer darstellten, wie auch durch Beobachtung mit modernster militärischer Aufklärungstechnik vor der Tat feststellbar war. Ob der deutsche Oberst einem Irrtum unterlag und welchem, ist vor einem Strafgericht zu klären. Der Strafrichter ist aufgerufen, ihn zu verurteilen und eventuell eine Strafe mit mildernden Umständen zu erteilen, sollte der Irrtum unvermeidbar gewesen sein.

Ein Oberst muss befähigt sein und ist verpflichtet, die Konsequenzen seines Befehls abzuwägen, vor allem, wenn er es wagt, einen wohl gemeinten militärischen Rat zur Mäßigung abzulehnen. Deshalb ist es plausibel, dass er sich, wenn nicht für vorsätzliche Tötung, mindestens für grob fahrlässige Tötung verantworten muss. Aber gerade die vorsätzliche Tötung, also Mord, ist juristisch genügend begründet, wenn Oberst Georg Klein nach der Tat vom 4.9.09 zu ihrer Erklärung formulierte, Aufständische durch US-Bomben „vernichten“ gewollt zu haben, und es eine Liste von afghanischen Staatsbürgern gibt, deren Namen entweder mit einem c für „capture“, gefangen nehmen, oder mit einem k für kill, also töten, markiert sind. Es wird deshalb auch von einer „c/k Liste“ gesprochen. Dass Oberst Klein erwiesenermaßen NATO-Regeln missachtete und die Piloten entgegen aller Routine keine die Menschen warnenden Tiefflüge ausführen ließ, belegt einen Vorsatz, der schwerlich zu entkräften sein wird, ebenso die bereits festgestellte Missachtung von NATO-Vorschriften und das Vorhandensein einer Tötungsliste. Euphemistische Ausdrücke aus dem Außenministerium sollten nicht dazu führen, die strafrechtliche Verantwortung von Oberst Klein zu vertuschen, denn ein Mann seines Ranges, der über Waffengebrauch verfügt, ist verpflichtet, sich an Regeln zu halten und verhältnismäßig zu handeln. Diese Verantwortung kann dem Oberst niemand abnehmen. Weder eine neue Propagandaformel noch irgendwelche Erklärungen aus dem Bundeskanzleramt oder aus einem Ministerium können Mord oder fahrlässige Tötung ungeschehen machen.

Militärische Maßnahmen sind gerade deshalb auszuschließen, weil sie heute ein modernes Instrumentarium der Vernichtung darstellen, das keinerlei Maß kennt. Das Morden unschuldiger Zivilisten darf von verantwortungsvollen Politikern niemals in Kauf genommen werden. Wo sonst ist der Unterschied zu Terroristen? Terror beginnt gerade dort, wo Gewalt ausgeübt wird und dadurch Vernichtung von Menschenleben in Kauf genommen wird. Kein Staat hat das Recht, Menschenleben zu gefährden. Krieg ist Ausübung von Gewalt mit Verachtung von Menschenleben in höchstem Maß. Krieg ist eindeutig bloßer Terror. Nicht weil reiche demokratische Industriestaaten dahinter stecken, verwandelt sich der Krieg, also der Terror, in etwas harmloses hinnehmbares. Das UN-Friedensgebot gilt für alle Staaten, unabhängig davon, ob sie Demokratien oder Despotien sind. Kurz, es geht darum, einer Kultur des Todes eine Kultur des Lebens entgegenzusetzen. Die heutigen militärischen Mittel sind vernichtend und ausrottend für alles Leben. Sie sind deshalb von einer menschlichen das Völkerrecht respektierenden Weltgesellschaft zu ächten. Diese Aufklärung im Regierungsmilieu und in der Öffentlichkeit ist dringend erforderlich, um die perverse Ungeheuerlichkeit zu entlarven, den Einsatz von Gewalt als notwendig und sogar als moralisch zu rechtfertigen. Das Gegenteil ist feststellbar der Fall, wie das Massaker am Kundus beweist. Zur Anwendung von Gewalt gilt die allgemeine gebotene Verhältnismäßigkeit, und zwar für jede Person und für jede zivilisierte Nation. Daher auch die Genfer Konventionen.

Sollte dieses Massaker Teil eines generellen Plans im Verteidigungsministerium oder sogar im Kanzleramt sein, wie oppositionelle Abgeordnete mit Begründung vermuten, muss eine rechtsbewußte Öffentlichkeit hier nachhaken. Das würde erklären, welchen ungewöhnlichen Beistand der Oberst Klein von Anfang an von ganz oben erhält und mit welchen Bemühungen Minister versuchen, ihn von einem Strafgericht zu verschonen, und das sogar auch auf Kosten einer Demontage der geltenden Rechtsordnung. Diese begründeten Vermutungen aufzuklären und das Strafrecht anzuwenden ist innerhalb einer funktionierenden Rechtsordnung ein selbstverständlicher, normaler Vorgang, abgesehen davon, wie die Bundesregierung die militärischen Handlungen benennen will. Von agierenden Institutionen des Rechtsstaates hat der Oberst Klein nichts zu befürchten, wenn er im guten Glauben gehandelt hat, vorausgesetzt, er sagt die Wahrheit und nichts als die Wahrheit.

Die notwendige Aufklärung bezüglich Militäraktionen wird zur unentbehrlichen Schlussfolgerung führen, sie endgültig aus der Außenpolitik auszuschließen. Die Instrumente des Krieges können keine Rolle bei der Sicherung des Friedens spielen, weil sie unverhältnismäßig sind. Krieg führt nicht nur unweigerlich zu menschlichen Tragödien, sondern er ist gesetzlich zu verbannen, wie einmal die Folter zu verbannen war. Luz María De Stéfano de Lenkait,

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