Wer hat die 72 Monate Unterhaltsvorschuss wann erarbeitet, verabschiedet und unter welchen Gesichts- und Geschichtsgründen? Es ist eine veraltete Methode, denn gerade erst nach dem 12. Lebensjahr wird der Bedarf an Einkommen durch z. B. Wachstum, Bildung, Persönlichkeitsprägung des Kindes höher.
Es macht doch wenig Sinn, Unterhaltsvorschuss für längstens 72 Monate und bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu gewähren. Es muss ein Umdenken und eine Änderung erwirkt werden, damit die Grundsicherung aller Kinder gegeben ist. Gerade nach den ersten 12 Lebensjahren benötigt das Kind mehr Geld. Heute sind ja zum Glück alle Kinder gleichberechtigt, da macht es wenig Sinn an überholten Methoden festzuhalten und es ist nicht mehr zeitgemäß, weil es immer mehr Kinder betrifft.
Die durch den Unterhaltsvorschuss angehäuften Schulden muss doch sowieso der nicht Miterziehende Teil der Eltern tilgen und warum kann der Unterhaltsvorschuss dann nicht bis nach der Ausbildung des gemeinsam erzeugten Kindes gewährt werden? Das Kindergeld wird schließlich auch so lange gezahlt und wahrscheinlich dem Nichterziehenden Elternteil sogar noch auf der Steuerkarte bis dahin zuerkannt, einzig aus dem Grunde, weil er ein Kind zeugte. Es betrifft unter den Eineltern-Kindern und deren Alleinerziehenden-Unterhaltsvorschuss-Beziehern zu 90 % Frauen, die sich bisher scheinbar mit dem Quäntchen abgefunden haben, weil sie durch die Erziehungsarbeit völlig entkräftet, für diesen „Nebenschaukampfplatz“ keine Kraft haben. Das kann ich als alleinerziehende Mama von drei kleinen Kindern zwar gut verstehen, aber nicht akzeptieren. Bitte rede darüber, bedenke, es geht um die Zukunft unseres Landes, denn es werden viel mehr Kinder aus Einelternfamilien herauswachsen, als manchem jetzt momentan klar sein dürfte.
Meine Forderung lautet daher, dass Eineltern-Kinder bis nach dem Abschluss einer Ausbildung oder Studiums Unterhaltsvorschuss beziehen müssen.
Meine These lautet: Es ist nicht mehr zeitgemäß, noch ist es sinnvoll, nur 72 Monate Unterhaltsvorschuss zu gewähren, wenn man allen Kindern die gleichen Startvoraussetzungen bieten möchte. Und vom Mögen kann wohl lt. GG nicht die Rede sein, sondern einzig und allein vom Müssen.



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