Leistungsschutzrecht Angriff auf die Pressefreiheit

von Anne Straube - 05.08.2010
Verrät die FDP ihr in der Opposition sorgsam aufgebautes internetaffines (politik-digital) Gesicht in der Koalition? Die geplante Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger droht zur Demaskierung der Bürgerrechte-Partei als Marionette der großen Verlage zu werden.

Klientel vor Bürgerrechten
Dies lässt sich vermuten,wenn man die Positionen der FDP zu so wichtigen Punkten wie Internetzensur und dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger gegenüberstellt. Tritt sie in einem Punkt auf die Seite der demokratischen Öffentlichkeit, die in Zensursula eine Gefährdung der Grundrechte sieht, scheint sie beim anderen ganz ihrem Ruf der Klientelpolitik zu folgen.

Denn die schwarz-gelbe Koalition unterstützt die Verlage in deren Hilferuf nach einem Leistungsschutzrecht, das ihre wirtschaftlich und organisatorisch erbrachten Leistungen als Werkmittler schützen soll.
Ein Leistungsschutzrecht würde bedeuten, dass Verlage weitgehende Monopolrechte erhielten, die über das ihnen von den Autoren übertragene Urheberrecht hinausgingen.
So fordern die Verlage:

  • Die Möglichkeit, von Nachrichtenaggregatoren wie Google News im Internet Lizenzgebühren für die Anzeige von Kurzzusammenfassungen ihrer Artikel, so genannten Snippets, verlangen zu dürfen.
  • Eine Zwangsabgabe auf gewerblich genutzte, zur Vervielfältigung von Presseerzeugnissen geeignete Geräte mittels einer eigenen Verwertungsgesellschaft für Verlage.

Anstatt sich innovativ zu zeigen und auf sich ändernde Marktbedürfnisse zu reagieren, jammern die Verlage über die unentgeltliche Nutzung ihrer Inhalte durch im Internet aktive Unternehmen und Nachrichtenaggregatoren wie Google News. Die Verlage suchen nun den Schutz hinter den Mauern eines Leistungsschutzrechts und die schwarz-gelbe Koalition steht ihnen als Maurer zur Seite.

Auch wenn Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) in ihrer “Berliner Rede zum Urheberrecht“ vom 14. Juni 2010 jüngst andeutete, dass die Schranken des Urheberrechts, insbesondere das Zitatrecht, erhalten und durch ein Leistungsschutzrecht nicht beschnitten werden sollten und auch das Setzen von Links weiterhin möglich sein solle, könnte ein solches Leistungsschutzrecht zu erheblichen Einschränkungen der Rechte der Urheber und der Nutzer führen. Für die Pressefreiheit und die demokratische Öffentlichkeit ist dies nicht akzeptabel.

Urheberrechte für Verlage -Ja, für Journalisten - Nein!
Ein Leistungsschutzrecht stünde in Widerspruch zu den Interessen freier Autoren und Journalisten.  Diese wären ihn ihrem Recht eingeschränkt, eigene Artikel ein zweites Mal an anderer Stelle zu veröffentlichen. Übertragen diese etwa den Presseverlagen nur einfache Nutzungsrechte an ihren Werken, können sie im Zuge eines Leistungsschutzrechts dennoch nicht uneingeschränkt von ihren Verwertungsrechten Gebrauch machen, sollte der Verlag den Artikel bereits veröffentlicht haben und dieser folglich unter das Leistungsschutzrecht fallen. Dies würde weniger Einnahmen aus Zweitverwertungen bedeuten.

Ein Tropfen auf den heißen Stein für die ohnehin schwierige finanzielle Situation freier Journalisten. Letztere besitzen schon heute kaum Verhandlungsmacht gegenüber den Verlagen und treten häufig sämtliche Rechte an ihren Werken an diese ab. Verlage scheinen die Urheberrechte ihrer Autoren nicht zu achten. Der Ruf nach mehr Gerechtigkeit für Presseverleger im Internet erscheint hier scheinheilig. Anstatt die Position der Verlage durch ein Leistungsschutzrecht zusätzlich zu stärken, sollten vielmehr die freien Journalisten und Autoren besser vor der Ausbeutung durch die Verlage (durch so genannte Buy-Out-Verträge) geschützt werden.

Nicht nur Google betroffen
Die Presseverleger wollen außerdem eine eigene Verwertungsgesellschaft der Verlage ("Presse-GEMA") gründen. Diese hätte die Aufgabe, Internetnutzer, Suchmaschinenbetreiber u.s.w. zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen zu bewegen und von ihnen die fälligen Gebühren einzutreiben. Angesichts von Millionen von Internetnutzern und zahllosen genutzten Presseartikeln ist es wahrscheinlich, dass es auf Pauschalabgaben hinauslaufen wird, also eher eine "Presse-GEZ". Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung von beispielsweise bild.de wären Internetnutzer also gezwungen, bild.de finanziell zu unterstützen.

Zunächst sollen dem Vernehmen nach nur "gewerbliche Nutzer" zahlen, was aber die Frage der Abgrenzung aufwirft. Wie werden Freiberufler behandelt? Wie die Angestellten eines Unternehmens, die in der Pause privat surfen? Wie wird das Leistungsschutzrecht auf die Blogosphäre angewandt? In jedem Fall sind nicht nur Unternehmen wie Google betroffen, sondern alle Branchen und jede Unternehmensgröße, dazu öffentliche und Bildungseinrichtungen.

Doppelmoral der Verlage

Die Argumentation der Verleger ist widersprüchlich. So liegt ein Argument der Presseverlage für ein Leistungsschutzrecht in der wirtschaftlich schwierigen Lage der traditionellen Printmedien, insbesondere in einem Rückgang der Werbeeinnahmen. Nachrichtenaggregatoren profitieren von ihrem werbefinanzierten Angebot auf Basis von Verlagsinhalten. Die Verlage erhalten hierfür keine Kompensation. Mit diesen Worten kritisieren die Verleger die derzeit lizenzfreie Referenzierung in den News-Portalen der Suchmaschinenbetreiber.  

Auf der anderen Seite legen sie Wert auf ein möglichst hohes Ranking in eben diesen Portalen. Schließlich stünde es jedem Verleger frei, seine online verfügbaren Inhalte für das Abrufen durch Suchmaschinen ohne hohen Aufwand zu sperren. Dass dieses nicht geschieht, verdeutlicht, dass durch die von Suchmaschinen angebotene Dienstleistung neue Leser auf die Seiten der Verlage navigiert werden. Diesen Nutzen von Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren nehmen die Verlage gerne mit. Ohne Zahlungen an die Suchmaschinen!

Scheitern des Marktes?
Einen wirklichen Nachweis für die Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts bleiben die Presseverlage bislang schuldig. So argumentieren diese, ein Leistungsschutzrecht sei notwendig aufgrund von Absatzrückgängen im Printgeschäft, des Scheiterns von Bezahlmodellen im Internet, des sinkenden Anteils der Verleger am Gesamtwerbemarkt und der daraus resultierenden Gefahr für den Qualitätsjournalismus.

Angenommen der Nachweis für diese sei erbracht (fragwürdig: die Axel Springer AG, die sich an vorderster Front für das Leistungsschutzrecht einsetzt konnte im ersten Quartal 2010 jedoch einen neuen Rekord für Erstquartalsresulate ausrufen), ist es doch verwunderlich das ausgerechnet die FDP so entscheidend in den Markt eingreifen will. Schließlich stellt sich die Frage, ob das Scheitern bestehender Gechäftsmodelle der Presseverleger im Internet tatsächlich ein Marktversagen bedeutet. Sind es nicht eher Marktkräfte, die zum Scheitern dieser Modelle führen? Wenn Verbraucher tatsächlich von den Onlineangeboten der klassischen Printmedien Abstand nehmen und ihre Informationen stattdessen in anderen Onlinequellen, wie Blogs, suchen, bedeutet dies keine Gefahr für Qualitätsjournalismus. Vielmehr wird gerade diese Qualität bei den Verlagsangeboten eventuell zunehmend vermisst und andernorts gesucht.  Die Zeichen des Marktes sollten folglich von den Verlegern erkannt, ihre Geschäftsmodelle an die veränderten Bedürfnisse der Verbraucher angepasst werden, anstatt sich mit veralteten Geschäftsmodellen hinter einem Leistungsschutzrecht verstecken zu wollen.

Ist es nicht Zeit, anstatt auf Klientelpolitik, tatsächliche Netzpolitik zu betreiben? Nicht nur für die FDP.

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Nicht nur Google betroffen - allerdings!

Bild von Andrea Kamphuis

>> Zunächst sollen dem Vernehmen nach nur "gewerbliche Nutzer" zahlen, was aber die Frage der Abgrenzung aufwirft. Wie werden Freiberufler behandelt? <<

Diese Frage hat Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer Public Affairs der Axel Springer AG, im März bei der Veranstaltung "Digital und ohne Recht? Umbruch in der Verlagsbranche" des Kölner Forums Medienrecht klar beantwortet:

Während die CDU sich in ihrem Wahlprogramm ganz allgemein für ein Leistungsschutzrecht ausgesprochen habe, wolle die SPD dieses auf die gewerbliche Nutzung beschränkt wissen. In §13 des BGB werde zwischen unternehmerischer und privater Tätigkeit unterschieden; daran könne man sich anlehnen. ["Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."] – Demnach wären also auch alle Freiberufler bzw. Alleinselbständige zahlungspflichtig.

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