Die entscheidende Regelung findet sich in § 6 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes. Darin heißt es, dass Wahlkreismandate unabhängig von der Anzahl der auf die Landesliste vergebenen Sitze erhalten bleiben. Übersteigt die Zahl der Wahlkreismandate einer Partei in einem Bundesland die Zahl der ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze, so erhöht sich die Zahl der Sitze im Deutschen Bundestag einseitig zugunsten der betroffenen Partei.
Diese Regelung hat bislang zu keinen entscheidenden Verwerfungen geführt, zumindest nicht in dem Sinne, dass sich die Mehrheitsverhältnisse zugunsten einer Regierungskoalition gedreht haben.
Die Schwäche der Volksparteien
Die politische Landschaft in Deutschland hat sich allerdings in den letzten Jahren entscheidend verändert. Die beiden großen Volksparteien haben an Stimmen verloren und die SPD hat nach
Umfragen einen großen Rückstand auf CDU/CSU. Daraus entsteht die Situation, dass insbesondere in Ländern wie Bayern die CSU auf Grund der Schwäche der SPD alle Wahlkreise direkt gewinnt, deren
Zahl wegen ihres relativ schwachen Zweitstimmenergebnisses aber nicht mehr decken kann.
Der Politikwissenschaftler Joachim Behnke von der Universität Friedrichshafen errechnete auf Grundlage der derzeitigen Umfrageergebnisse, dass CDU und CSU gemeinsam auf 24 Überhangmandate
kämen, die SPD dagegen nur auf zwei oder drei. Angesichts eines vermutlich äußerst knappen Ergebnisses könnte dies den entscheidenden Ausschlag für eine konservativ-liberale Mehrheit im Deutschen
Bundestag geben.
Für verfassungswidrig erklärt
Wie auch immer man zu Umfragen steht, so wird man nicht bestreiten können, dass diese Aussicht auf eine Mehrheitsbildung auf Grund eines Defekts im Wahlrecht unserer Demokratie nicht zuträglich sein wird. Sollte es nur auf Grund dieser Regelung für eine schwarz-gelbe Mehrheit reichen, so wäre die demokratische Legitimation der daraus entstehenden Bundesregierung auf schärfste in Frage zu stellen.
Ein durch Überhangmandate verzerrtes Ergebnis der Bundestagswahlen entspräche nicht dem Willen des Volkes, das in diesen Wahlen unmittelbar seine Staatsgewalt ausübt. Die Organe, die darauf
aufbauend die Staatsgewalt ausüben, bedürfen der Legitimation durch die Wahlen und wären durch ein verzerrtes Ergebnis unzureichend legitimiert.
Die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung wurde auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Zierte es sich 1997 noch in einem abstrakten Normenkontrollverfahren, die Regelung für
verfassungswidrig zu erklären, so entschied es im Juli 2008, dass die Regelung verfassungswidrig sei. Die Richter erlegten dem Gesetzgeber auf, bis zum 30.06.2011 eine verfassungsgemäße
Neuregelung zu finden.
Damit wird am 27.09.2009 faktisch nach einem verfassungswidrigen Wahlrecht gewählt. Dies wird auch vom Bundesverfassungsgericht, unter anderem durch die Fristsetzung, so hingenommen. Mithin wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch eine Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 des Grundgesetzes kaum Aussicht auf Erfolg haben, weder im Bundestag noch vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die grüne Alternative
Das Bundeswahlgesetz ist ferner nicht nur durch die natürliche Verschiebung der Stimmenanteile zugunsten kleinerer Parteien ins Rampenlicht gerutscht, sondern auch durch die Tatsache, dass sich der sich in § 6 offenbarende Defekt viel Gelegenheit zur taktischen Wahl bietet. In Bundesländern mit einem besonders großen Abstand zwischen den beiden Volksparteien vergeben Wähler teilweise ihre Zweitstimme an den kleineren potentiellen Koalitionspartner, während die Erststimme bei der angestammten Partei verbleibt.
Dadurch werden künstlich Überhangmandate erzeugt, da die Zahl der gewonnenen Wahlkreise konstant bleibt oder steigt, wohingegen die Zweitstimmenzahl und damit die Zahl der Sitze für die
Landesliste sinkt. Vor allem dieses so genannte "negative Stimmengewicht", mit dem man u. U. seiner eigenen Partei durch seine Stimme schadet bzw. durch das Verweigern seiner Stimme der eigenen
Partei nützt, wurde vom Bundesverfassungsgericht beanstandet.
Dieser Missstand bedarf einer Neuregelung. Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den am Freitag im Plenum abgestimmt wird. Der Entwurf sieht vor,
dass Überhangmandate fortan über andere Landeslisten der Partei verrechnet würden. Damit profitierte eine bundesweit antretende Partei in aller Regel nicht mehr von den Überhangmandaten und der
durch die Zweitstimmen entstehende Proporz bliebe erhalten.
Das täuscht nicht darüber hinweg, dass der Antrag zwei Haken aufweist: Zum einen führt dies zu einer Über- bzw. Unterrepräsentation bestimmter Länder beziehungsweise Landesverbände und zum anderen erlaubt der Sonderfall CSU immer noch folgenlose Überhangmandate in Bayern.
Wahlrecht kennt keine Änderungsfrist
Diese Defekte sind allerdings angesichts der nahenden Bundestagswahl zu vernachlässigen. Sicherlich wäre eine Lösung, in der der Proporz durch Ausgleichsmandate wiederhergestellt würde,
wünschenswerter und auch für die übernächste Bundestagswahl 2013 anzustreben. Entscheidend ist jedoch die Tatsache, dass der Gesetzentwurf der derzeit einzige auf dem Markt ist und die
verfassungswidrige Wirkung der Überhangmandate weitestgehend eindämmt.
Der stete Verweis auf die Änderungsfrist durch die Fraktionen von CDU/CSU und FDP wirkt derweil ermüdend. Natürlich hat das Bundesverfassungsgericht diese Frist gesetzt. Dennoch muss eine
verfassungsmäßige Regelung verabschiedet werden. Dies gebietet die Wichtigkeit des Wahlrechts für unsere Demokratie und die Verantwortung gegenüber dem Grundgesetz.
Wer nun auf diese Frist pocht, offenbart, dass er in erster Linie an der Erhaltung seiner guten Ausgangslage für die Bundestagswahl interessiert ist. Der Umgang mit dem Grundgesetz erlaubt keine Beliebigkeit. Demnach darf es keine Wahlen nach einem verfassungswidrigen Verfahren geben.







