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Unternehmen ohne Mitbestimmung

Redaktion Redaktion • 15. April 2010

Europäischer Geewrkschaftsbund. www.etuc.org
Europäischer Geewrkschaftsbund. www.etuc.org

Die Fluglinie Air Berlin PLC & Co. KG zählt zu ihnen, die Drogeriemarktkette Müller Ltd. & Co. KG, das Logistikunternehmen Dachser GmbH (Österreich) & Co. KG oder der Druckkonzern Prinovis Ltd. & Co. KG: Große Unternehmen in Deutschland, die eine Konstruktion mit einer ausländischen Rechtsform nutzen und deshalb nicht von der Mitbestimmung im Aufsichtsrat erfasst sind. Während in einer deutschen AG oder GmbH mit mehr als 2.000 Mitarbeitern die Arbeitnehmer die Hälfte der Aufsichtsräte stellen, haben sie in der ausländischen Rechtsform keinen Anspruch auf Repräsentanz. Auch das Drittelbeteiligungsgesetz für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Beschäftigten greift nicht. Diese Benachteiligung kann nur durch eine Ergänzung der bestehenden Gesetze behoben werden, zeigt eine neue Untersuchung von Juristen der Hans-Böckler-Stiftung.

Von 17 auf 37

In den vergangenen vier Jahren ist die Zahl der in Deutschland ansässigen Unternehmen stark gestiegen, die hierzulande mindestens 500 Beschäftigte und eine rein ausländische Rechtsform (etwa die einer amerikanischen Incorporated) oder eine Kombination mit ausländischer Rechtsform (z.B. Ltd. & Co. KG) haben.

Firmen, die eine ausländische Rechtsform führen, nennen als Grund oft eine einfachere Koordination ihrer internationalen Aktivitäten. Daneben häufen sich nach Analyse von Sebastian Sick, Unternehmensrechtler in der Hans-Böckler-Stiftung, aber die Fälle, in denen Unternehmen durch einen Wechsel der Rechtsform auch Mitbestimmung vermeiden wollen. So war es nach eigener Aussage von Unternehmenschef Joachim Hunold bei der Fluggesellschaft Air Berlin. Die deutsche Tochter des schwedischen Textilhändlers H&M wechselte von der GmbH in eine B.V. & Co. KG - gerade zu dem Zeitpunkt, als die Betriebsräte einen mitbestimmten Aufsichtsrat durchsetzen wollten. Ähnlich lief es auch bei der Modekette Esprit und bei der Großspedition Kühne + Nagel.

Egal, welche Motive hinter der Wahl der Unternehmensform stehen: Für die Beschäftigten bedeutet der rechtliche Sonderstatus weniger Partizipationsrechte. "Diese Benachteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuvollziehen", sagt Sick. "Es ist nicht gerecht, diese namhaften Unternehmen hierzulande bei der Mitbestimmung anders zu behandeln als entsprechende Unternehmen deutscher Rechtsform."

Gesetzliche Regelung gefordert

Die wissenschaftlichen Mitglieder der Regierungskommission zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung teilten diese Analyse im Grundsatz. In ihrem Abschlussbericht von 2006 sahen die Professoren um Kurt Biedenkopf wegen der bis dato geringen Fallzahl zwar keinen akuten Handlungsbedarf. Sie empfahlen jedoch dem Gesetzgeber, die Entwicklung zu beobachten und, falls nötig, "Maßnahmen zur Aufrechterhaltung zur Funktionsfähigkeit der Mitbestimmung zu treffen". Die Experten erklärten zudem, ein von den Gewerkschaften gefordertes entsprechendes "Erstreckungsgesetz", sei mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar. Es würde Beschäftigten bei der Unternehmensmitbestimmung gleiche Mitsprache unabhängig von der Rechtsform sichern. Das bestätigen auch die Juraprofessoren Manfred Weiss und Achim Seifert in einem Rechtsgutachten für die Hans-Böckler-Stiftung.

Im Vergleich zu knapp 700 nach dem Gesetz von 1976 mitbestimmten Unternehmen und weiteren rund 1.500 Firmen mit Drittelbeteiligung sei die Gruppe der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform zwar nach wie vor sehr überschaubar, sagt Böckler-Experte Sick. "Aber die rechtliche Lücke ist an sich ein Problem, das mit jedem Fall, der dazukommt, größer wird. Deshalb sollte die Politik mit einer gesetzlichen Regelung nicht länger warten."

Quelle und Graphik: Sebastian Sick: Mitbestimmungsrelevante Unternehmen mit ausländischen/kombiniert ausländischen Rechtsformen (pdf), Januar 2010; Bericht der wissenschaftlichen Mitglieder der Kommission zur Modernisierung der deutschen Mitbestimmung, Dezember 2006; www.boeckler.de

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