Kompromiss für Jobcenter Mehr Klarheit notwendig

von Ursula Engelen-Kefer - 26.03.2010
Im jahrelangen Streit um die Zukunft der Job Center gibt es eine Lösung: Bundesregierung und SPD sind sich einig, dass das Grundgesetz geändert werden soll. Ein wichtiger Durchbruch: Ende 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht die Mischverwaltung der Argen aus Kommunen und Bundesagentur für Arbeit zur Betreuung Langzeitarbeitsloser für verfassungswidrig erklärt und eine Neuordnung bis Ende 2010 verlangt.

Im Streit um die Job Center geht es um mehr als um die Organisation der Betreuung Langzeitarbeitsloser und ihrer Familien: es geht um Hoffnungslosigkeit oder Zukunft, um Ausgrenzung oder Integration für sieben Millionen Menschen in Deutschland. Das sind beinahe zehn Prozent unserer Bevölkerung und bald ein Viertel der Erwerbstätigen. Es geht auch um etwa 60 000 Beschäftigte von Arbeitsagenturen und Kommunen und ein Jahresbudget von inzwischen 48 Mrd. Euro mit steigender Tendenz.

Der bisher bekannt gewordene Kompromiss lässt jedoch die erforderliche Klarheit der jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht ausreichend erkennen: So soll das Nebeneinander der 350 Job Center einerseits und der 69 Optionskommunen mit der alleinigen Zuständigkeit für die Langzeitarbeitslosen noch ausgeweitet werden.

Viele Fragen offen

Die ursprünglich als Pilotprojekt bis Ende 2010 zugelassenen 69 Optionskommunen sollen ohne weitere Prüfungen oder Bedingungen garantiert und auf 110 erhöht werden. Die Ausweitung soll mit Eignungskriterien sowie der Entscheidung einer zwei Drittel Mehrheit in den Kommunen verbunden sein. Zu den Eignungskriterien gehört der Nachweis über organisatorische Effizienz. Gemeinsame Schnittstellen zur Bundesagentur für Arbeit (BA) und einheitliche Standards bei der Datenerfassung sind Bedingung. Damit wird die bisherige Situation des unkoordinierten Nebeneinanders von Job Centern und Optionskommunen verbessert. Fraglich ist allerdings, warum nicht auch die bestehenden 69 Optionskommunen in diese Eignungs- und Koordinierungsverfahren einbezogen werden. Problematisch ist auch die praktische Umsetzung und die dafür erforderliche Zeitdauer, die mit Reibungsverlusten zu Lasten aller Betroffenen verbunden ist.

Fragen bleiben auch bei der konkreten Ausgestaltung der vorgesehenen Regelungen über die Aufsicht: Unbestritten müssen in den Job Centern Verantwortung und Weisungsrechte bei den beiden Leistungsträgern (Kommune und BA) liegen. Schwieriger ist allerdings die Aufteilung der Rechts- und Fachaufsicht zwischen dem Bund über die BA und den Ländern über die Kommunen. Die damit verbundene Stärkung der Rolle der Länder birgt die Gefahr einer regionalen Zersplitterung bei der Betreuung und Integration der Langzeitarbeitslosen.

Entsprechend soll die Steuerung über vielfältige Zielvereinbarungen erfolgen: zwischen Bund und Ländern; Bundesarbeitsministerium und BA; BA und Kommunen; Ländern und Optionskommunen. Dies dürfte für die Praxis und die dabei erforderlichen Konfliktlösungsmechanismen erhebliche Probleme aufwerfen, ebenso wie die dann erforderlichen Veränderungen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Job Centern und den Zuständigkeiten sowie Mitbestimmungsrechten ihrer Personalvertretungen.

 

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