Die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachten

von Kai Doering - 08.11.2007
Heute hat der Bundestag über den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Telefonnummern und E-Mail-Kontakten abgestimmt. Telefonunternehmen werden verpflichtet, diese hochsensiblen Daten für sechs Monate verbindlich aufzubewahren. Vorwärts-online sprach mit Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

vorwärts-online: Heute hat der Bundestag über den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Telefonnummern und E-Mail-Kontakten entschieden. Sie, Herr Schaar, haben bereits im Vorfeld Bedenken angemeldet. Was stört Sie konkret?

Peter Schaar: Mich stört insbesondere, dass in Zukunft das Telekommunikationsverhalten der gesamten Bevölkerung erfasst wird. Ganz überwiegend werden also Daten von Menschen für sechs Monate gespeichert, die keine Straftäter sind und von denen keine Gefahr ausgeht. Und von den Daten, die schließlich von Behörden abgerufen werden, wird nur ein Bruchteil für die Bekämpfung des Terrorismus oder sonstiger Schwerstkriminalität benötigt.

Heute müssen die Telekommunikationsunternehmen die Daten frühestmöglich löschen, abrechnungsrelevante Daten spätestens nach sechs Monaten, wobei jeder Telefonkunde ein Wahlrecht hatte, die Daten bereits früher löschen zu lassen. Beim Internetzugang über eine Flatrate sind die Verkehrsdaten sogar unverzüglich nach der Nutzung zu löschen und sind also spätestens nach einigen Tagen nicht mehr vorhanden. Das neue Gesetz verpflichtet die Telekommunikationsdiensteanbieter dagegen zur generellen Speicherung aller Telefon-, E-mail- und Internet-Verkehrsdaten für ein halbes Jahr.

Dabei werden auch sensible Daten registriert, wie z. B. Anrufe bei Suchthilfe- oder AIDS-Beratungsstellen. Hier lassen die Anrufe bereits Rückschlüsse auf die Inhalte der Gespräche zu. Über die Handydaten ist nachvollziehbar, wo sich jemand aufgehalten hat. Dies alles ist ein massiver Eingriff in den Datenschutz.

Das Gesetz unterlässt es zudem, den eigentlichen Zweck der Vorratsdatenspeicherung, nämlich die Bekämpfung des Terrorismus und der schweren Kriminalität klar zu definieren und - wie von der EU-Richtlinie vorgesehen - nur auf diese Bereiche zu begrenzen.

Stattdessen ist demgegenüber eine Zweckerweiterung der auf Vorrat gespeicherten Daten vorgesehen und erlaubt ihre Verwendung auch zur Verfolgung geringerer Delikte, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und für die Aufgaben der Geheimdienste, sofern das Polizeirecht und das Recht der Dienste insoweit Auskunftsbefugnisse vorsehen. Bereits jetzt geht es ganz überwiegend um vermeintliche oder tatsächliche Urheberrechtsverletzungen. Ich erwarte, dass sich dieses Missverhältnis noch verstärken wird. Die Nutzung der Daten für die Erfüllung präventiver polizeilicher und geheimdienstlicher Aufgaben und zur Verfolgung von Straftaten unterhalb der Schwelle der schweren Straftaten ist aber von den Vorgaben der EU-Richtlinie nicht mit umfasst.

Ist die Regelung überhaupt noch mit dem Grundgesetz vereinbar oder werden Fernmelde- und Pressegeheimnis missachtet?

Ich teile die verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die generelle Vorratsdatenspeicherung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Diese Grundrechte sollen die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch eine private, staatlichen und privaten Stellen verborgene, Kommunikation gewährleisten. Das Fernmeldegeheimnis schützt im übrigen nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die „näheren Umstände der Telekommunikation“. Dazu gehört insbesondere auch ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Sowohl die Telefonverbindungsdaten als auch die Inanspruchnahme des Internets sind deshalb durch das Grundgesetz besonders geschützt.

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem ausgeführt, dass eine staatlich veranlasste Datenerhebung und Verarbeitung auf Vorrat ohne hinreichend konkreten Anlass unzulässig sein würde, weil sie im Ergebnis die Bürger einschüchtert und damit zu einer Verkümmerung der gelebten Demokratie führen kann. Wenn das Verhalten registriert wird, überlegt man es sich dreimal, ob man an einer Demonstration teilnimmt oder eine Website aufruft, die staatlichen oder privaten Stellen verdächtig erscheinen könnte. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben müssen auch beachtet werden, wenn der Staat die Unternehmen verpflichtet, Daten für staatliche Zwecke vorzuhalten.

Viele Telekommunikationsunternehmen haben bereits vorher die Verbindungen der letzten drei Monate gespeichert. Ändert sich durch das neue Gesetz überhaupt sehr viel?

Ja, die Qualität der Maßnahmen ändert sich gewaltig! Nach dem bisherigen Recht dürfen die Verkehrsdaten nur gespeichert werden, soweit dies für die Abrechung und einige eng umrissene andere Zwecke, etwa zur Behebung von Störungen erforderlich ist. Im übrigen sind sie frühestmöglich zu löschen. Insbesondere für das Internet bedeutet die neue Regelung eine Vervielfachung der Speicherfrist, denn hier werden die detaillierten Verkehrsdaten überhaupt nicht zur Abrechnung benötigt.

Geistliche und Abgeordnete sollen von der neuen Regelung ausgenommen werden, Ärzte und Journalisten z.B. nicht. Wo verläuft die Trennlinie?

Von der Verkehrsdatenspeicherung sind alle Berufsgruppen gleichermaßen betroffen. Allein durch sie lässt sich z.B. nachvollziehen, mit wem ein Journalist bei einer Recherche gesprochen hat. Die gruppenspezifische Differenzierung betrifft nicht die sog. Vorratsdatenspeicherung, sondern die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu Strafverfolgungszwecken.

So begrüßenswert der Ansatz ist, nunmehr eine einheitliche Regelung für sämtliche Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung zu treffen, so problematisch erscheint mir die Differenzierung in Zeugnisverweigerungsberechtigte erster und zweiter Klasse. Das Gesetz unterscheidet zwischen Seelsorgern, Verteidigern und Abgeordneten einerseits und sonstigen Berufsgeheimnisträgern andererseits. Ich halte es nicht für nachvollziehbar, warum etwa Gespräche mit einem Arzt oder Rechtsanwalt weniger geschützt sein sollen als solche mit Geistlichen, Verteidigern oder Abgeordneten.

Interview: Kai Doering

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AutorIn: Kai Doering  
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