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Icon   Asylbewerberleistungsgesetz

40,90 Euro zum Leben

Dirk Farke • 20. June 2012

Am heutigen Mittwoch – dem „Welttag des Flüchtlings“ – verhandelt das Bundesverfassungsgericht darüber, ob die Regelleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes verfassungsgemäß sind. Vorwärts.de sagt, worum es geht.

Im Asylbewerberleistungsgesetz sind Höhe und Form von Leistungen für Asylbewerber, geduldete Personen und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer geregelt. Es trat 1993 in Kraft und definiert erstmals Personengruppen, die weder Sozialhilfe, noch Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten, sondern lediglich die erheblich geringeren Leistungen nach dem AsylbLG. Sie betragen im Durchschnitt oft nur 60 Prozent der sonst gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.

Betrug der Zeitrahmen ursprünglich einmal 12 Monate, in denen die reduzierten Leistungen gewährt werden, wurde er im Jahr 1997 auf 36 Monate und 2007 auf 48 Monate ausgedehnt. Erst danach haben Asylsuchende Anspruch auf höhere Leistungen analog der Sozialhilfe beziehungsweise  Hartz IV. Das Gesetz bestimmt, dass „der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts (...) grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt“ wird.

Gammelfleisch und gebrauchte Kleidung

Der Wert der Lebensmittelpakete, darauf verweist die Hilfsorganisation „pro Asyl“, ist oft nur von geringer Qualität. Hinzu kommen Qualitätsmängel, zum Beispiel fehlendes Obst und Gemüse, Fleisch in zweifelhaftem Zustand und eine unproportionale Zusammensetzung. Die Kleidung ist gebraucht oder nicht mehr zu verkaufen und stammt aus Kleiderkammern. Sachleistungen für die Unterkunft bedeuten die Einweisung in Sammellager, Gemeinschaftsunterkünfte und Obdachlosenheime und die Verweigerung der Mietkosten für eine private Wohnung.

Ein Bargeldbetrag in Höhe von 40,90 Euro pro Monat (1,36 Euro pro Tag, gezahlt ab dem 14. Lebensjahr, davor nur die Hälfte) der seit 1993 nicht angehoben wurde, muss alle Bedürfnisse der Mobilität, Kommunikation, Information usw. abdecken.

eingeschränkte medizinische Versorgung

Obwohl das AsylbLG eine jährliche Prüfung der Anpassung an die Preisentwicklung vorsieht, blieb der Betrag bis heute unverändert. Eine 2002 ins Auge gefasste Erhöhung um 1,4 Prozent scheiterte am Bundesrat, der die Geldleistung als „auskömmlich“ ansah. 2007 und 2008 teilte die Bundesregierung mit, sie habe „nicht die Absicht, die Beträge des AsylbLG zu ändern“. Im März 2010 ließ sie verlauten, es werde geprüft, ob Handlungsbedarf bestehe. Gegenüber dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Asylbewerber nur eine erheblich eingeschränkte medizinische Versorgung.

Verhindert ein Asylsuchender seine Abschiebung, wird die Leistung auf das „unabweisbare“ abgesenkt. In der Regel wird dann der Barbetrag gestrichen und oft sogar die Leistung für Unterkunft, Essen, Kleidung gekürzt oder ganz gestrichen. Diese Sanktionen werden im Wege der „Sippenhaftung“ auch gegen minderjährige Kinder verfügt.

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